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Hier erfahren Sie alles rund um das Thema Sicherheitsprüfungen.

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Die DGUV Vorschrift 3 ist in Bezug auf die Sicherheit elektrischer Anlagen, Installationen, Maschinen und elektrischer Geräte wichtig. Ehemals unter BGV A3 geführt, beinhaltet diese Vorschrift die hohen Standards, mit denen sich durch die Prüfung Risiken auf Grund mangelhafter Elektrik und Geräte ausschließen lassen.

Aufgrund der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern wurde das Vorschriften- und Regelwerk der Verbände bereinigt und vereinheitlicht. Dies hat u. a. zur Folge, dass ab 01.05.2014 die BGV A3 in die DGUV Vorschrift 3 umbenannt wurde.

Die Prüfung ortsveränderlicher Geräte, Anlagen und Betriebsmittel ist Pflicht. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift in das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII) übernommen (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Die Prüfungen von Arbeitsmitteln waren bisher in der BGV A3 und der DIN VDE 0701-0702 starr festgelegt. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS) lösen die Verordnungen der Berufsgenossenschaften ab.

Für den Prüfer ergeben sich dadurch größere Freiheiten. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung legt der Prüfer die jeweiligen Prüffristen für den Arbeitsplatz fest. Dies bedeutet zwar einen größeren Freiraum bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes, gleichzeitig aber auch eine größere Eigenverantwortung mit allen daraus folgenden Konsequenzen.

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Etwa 30 % der durch die Versicherer registrierten Brände sind auf Mängel in elektrischen ortsfesten Anlagen zurückzuführen. Diese Brände könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden, wenn die elektrischen Anlagen regelmäßig überprüfen werden würden. Dazu müssen sie jedoch fachgerecht geplant, montiert und einer regelmäßigen, fachgerechten Instandhaltung und Prüfung unterzogen werden. 

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Mit Geltendwerdung der aktuellsten Regelungen der Arbeitsstättenrichtlinien existiert kein Bestandsschutz mehr für Industrietoranlagen. Während man früher die Sicherheit der Anlagen nur erstmalig bei Inbetriebnahme prüfen musste, ist dieser Prüfpflicht nun jährlich nachzukommen. Integraler Bestandteil dieser Überprüfung ist dabei die Messung der tatsächlich auftretenden Schließkräfte sowie die Überprüfung der Reversierfunktion. Mit der Veröffentlichung der entsprechenden Regeln für Arbeitsstätten wurde die BGR 232 zurückgezogen, um Doppelregelungen zu vermeiden. 

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Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

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Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung
von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen
kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften
der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber
eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich
nachzuweisen.

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Grundsätze der Prävention.

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Der Fachausschuss „Elektrotechnik“ hat sich entschlossen, die Erarbeitung einer neuen Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Gefährdungen“ vorerstnicht weiter zu verfolgen.
Um jedoch den Betrieben praxisnahe Regelungen zum „Arbeiten unter Spannung“ anbieten zu können, hat der Fachausschuss „Elektrotechnik“ die BG-Regel „Arbeiten unter Spannung“ unter Berücksichtigung der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) „Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 100: Allgemeine Anforderungen“ erstellt.

Damit soll der Rahmen für nationale Regelungen zur Durchführung der Arbeiten beschrieben werden, die prinzipiell auf alle Spannungsebenen anwendbar sind.

Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Unternehmer über die Anwendung der Arbeitsmethode Arbeiten unter Spannung. Alsoberster Grundsatz gilt, dass diese Arbeiten nur dann durchgeführt werdendürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligten Personen sichergestellt werden kann.

Nur durch Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und gut ausgebildetes und ausgerüstetes Personal kann die sichere Ausführung der Arbeiten erreicht werden.

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Die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Bau und Ausrüstung von kraftbetätigten Toren sind in europäischen Normen festgelegt, die die allgemeinen
Anforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie konkretisieren.

Diese sind insbesondere
DIN EN 12604 Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen,
gültig ab 1. November 2000

DIN EN 12605 Tore; Mechanische Aspekte; Prüfverfahren,
gültig ab 1. November 2000

DIN EN 12453 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen,
gültig ab 1. Juni 2001

DIN EN 12445 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Prüfverfahren,
gültig ab 1. Juni 2001

DIN EN 12635 Tore; Einbau und Nutzung,
gültig ab 1. November 2002

Für kraftbetätigte Tore, die vor dem 1. November 2000 bzw. 1. Juni 2001 in Verkehr gebracht
worden sind, gelten weiterhin die Festlegungen dieser Richtlinien. 

In den Normen ist keine Nachrüstung bestehender Anlagen gefordert, die vor den vorstehend genannten Stichtagen bereits in Verkehr gebracht waren.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, wie z. B. Handbohrmaschinen, Handleuchten oder sonstige, während der Arbeit in der Hand gehaltene elektrische Betriebsmittel, sind unentbehrliche Hilfen bei vielen Tätigkeiten.

Entsprechend groß ist die Palette der äußeren Bedingungen, unter denen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel eingesetzt werden. Sehr unterschiedlich sind auch die Sachkenntnisse derjenigen, die elektrische Betriebsmittel auswählen und einsetzen.

Genau darin liegt jedoch ein erhebliches Gefahrenpotenzial. In der Regel ist es nur der informierten Fachkraft möglich zu beurteilen, ob z. B. die vorhandene Bohrmaschine oder Handleuchte für die durchzuführende Arbeit geeignet ist.
Die Art der Arbeit und die Umgebung, in der sie durchzuführen ist, bestimmen, welchen Kriterien die ortsveränderlichen Betriebsmittel genügen müssen.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, „… die nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes § 4 erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.“

Die vorliegende Information unterstützt den Arbeitgeber bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Sie klassifiziert ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen und führt eine Kennzeichnung ein.
Damit wird auch Personen mit geringeren elektrotechnischen Kenntnissen die Auswahl von elektrischen Betriebsmitteln erleichtert und die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung reduziert.

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Der Arbeitgeber / Unternehmer ist verantwortlich für die Bereitstellung sicherer elektrischer Arbeitsmittel. Zur Erhaltung des sicheren Zustandes dieser Arbeitsmittel sind wiederkehrende
Prüfungen erforderlich.

Diese Information gibt praxisbezogene Hinweise für die Organisation der nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geforderten wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel.

Dazu orientiert sich diese Information sowohl an den Festlegungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger
Anlagen“ und der TRBS 1203 „Befähigte Personen“ als auch an den Schutzzielen des § 5 „Prüfungen“ der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV/GUV-V A3) und den zugehörigen Durchführungsanweisungen.

Weiterhin erhält der Arbeitgeber / Unternehmer Hinweise bezüglich angemessener Prüffristen, sachgerechter Dokumentation und Kennzeichnung der Arbeitsmittel. Ergänzend befinden
sich Vorschläge zu Vertragsinhalten für die Vergabe von Prüfaufträgen im Anhang 3 „Hinweise zur Auftragsvergabe“.

Die in dieser Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

Die vorliegende DGUV Information „Türen und Tore“ richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technische Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR A1.7) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die Unternehmerin/der Unternehmer kann bei Beachtung der in dieser DGUV Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass die geforderten

Schutzziele erreicht sind. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
Die vorliegende DGUV Information zitiert den kompletten Text aus der Technischen Regel ASR A1.7, die Hilfestellungen sind jeweils in blauer kursiver Schrift beigefügt.

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Grundlage für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen von Regalen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Für kraftbetriebene Regale gilt zusätzlich die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), mit der die Maschinenrichtlinie in DeutschesRecht umgesetzt wurde.

Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anzuwenden.
Die Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert.

Soweit noch keine derartigen Normen vorliegen, kann weiterhin die Regel „Lagereinrichtungen und -geräte“ (BGR 234) angewendet werden; dies betrifft zurzeit die Beschaffenheit nicht kraftbetriebener Regale und Schränke mit Außnahme von Palettenregalen, die „europäisch“ geregelt sind.

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Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. 

Diese ASR A3.4/3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits-und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

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Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die
Beschäftigten erreichen.

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.“

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Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. 

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

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Das Merkbuch „Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen“ haben wir für Sie – die Elektrofachkraft und ihren Helfern – zusammengestellt.
Sie werden von der ersten bis zur letzten Seite sehr oft lesen, was Sie tun müssen und was Sie nicht tun dürfen. Aber Sie erwarten von uns ja keine muntere Unterhaltungslektüre, sondern gut gemeinte Ratschläge für Ihre tägliche Arbeit und Ihre Sicherheit.

Besonders bei Arbeiten in und an elektrischen Anlagen sind die Unfälle nicht selten auf sicherheitswidriges Verhalten zurückzuführen. Wir wissen das aus vielen Unfallmeldungen, die uns erreichen. Wichtige Erfahrungen aus diesen Unfällen wurden gesammelt und für Sie ausgewertet. Wer die zu seiner Sicherheit erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) der Berufsgenossenschaften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik – insbesondere die VDE-Bestimmungen – befolgt, arbeitet sicher.

Fußnoten in einzelnen Abschnitten weisen auf Vorschriften für bestimmte Sicherheitsmaßnahmen hin.
In diesen Monaten werden die weithin bekannten Abkürzungen „VBG“ für Unfallverhütungsvorschriften und „ZH 1“ für Regeln, Merkblätter, Sicherheitslehrbriefe etc. verschwinden und durch neue Kürzel ersetzt. Hintergrund dieser Änderungen ist die Neugliederung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes mit den Zielen Vereinfachung, Transparenz und Anwenderfreundlichkeit.

In dieser Broschüre sind zum besseren Verständnis noch beide Bezeichnungen aufgeführt. Die alten Abkürzungen finden Sie in Klammern gesetzt.
Mit unseren Hinweisen wollen wir Ihnen helfen. Wir möchten Ihnen Tipps für sicheres Arbeiten geben, damit Sie nie ein Unfall trifft. Sie wissen doch: Die Gesundheit ist nicht alles, aber alles ist nichts ohne die Gesundheit!

Wir antworten an Werktagen innerhalb von 24 Stunden.

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