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Geräteprüfung

Was versteht man unter einer Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702?

Um einen effektiven Schutz von Personen und Sachen garantieren zu können, sind eigens hierfür Sicherheitsbestimmungen erlassen worden, die diesen Schutz gewährleisten sollen. Eine Verhinderung von Unfällen sowie von Beschädigungen sollen durch die Bestimmungen, die von dem Verband der Elektrotechnik und Informationstechnik (VDE) erarbeitet wurden, erfüllt werden und jene Bestimmungen sind aufgrund entsprechender Verordnungen oder per Gesetz spezifiziert zu allgemein anwendbaren Regelungen, die eine Festlegung der erforderlichen Sicherheitsbestimmungen von elektrischen Anlagen sowie von ortsgebundenen und ortsveränderlichen Geräten regeln. Festgeschrieben sind hierbei notwendige messtechnische Überprüfungen mittels der anzufertigen Prüfprotokollen, nebst den Durchführungs- sowie Ausführungsregelungen. Alle Vorgaben zur Prüfung elektrischer Geräte sind in dem Dokument der Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 vereint, die dem Praktiker alles Wichtige an die Hand geben. Die Pflicht zur Prüfung elektrischer Geräte und Anlagen wird mittels Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 festgelegt sowie die Voraussetzungen definiert, die eine befähigte Person gemäß der Betriebssicherungsverordnung zu erfüllen hat nach DIN-VDE-Norm (Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3, ehemals BGV A3 Prüfung).

Wie sehen die grundlegenden Normen genau aus?

Die Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 zählt so zum Beispiel zu den grundlegenden Normen. Hinzu kommen noch die DIN-EN 60204-1 „Prüfung an Systemen, Maschinen und deren Anlagen“ sowie die DIN-VDE 0100 „Prüfung ortsfester elektrischer Installationen und Anlagen.

Was beinhaltet die Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 genau?

Die Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 gibt die Vorschrift zur Überprüfung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln vor, diese auf den Zustand hin in regelmäßigen Abständen zu testen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind mobile Geräte, die problemlos während des Betriebes von einem Platz zum nächsten gebracht werden können und hierzu gehören gemäß der Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 beispielsweise Kopierer, Drucker, Monitore, Computer, Mikrowellen, Kartenlesegeräte, Lötkolben, Handbohrmaschinen, Mehrfachsteckdosen, Laborgeräte, Tischlampen, Stehlampen oder Verlängerungsleitungen.

Wer trägt die Verantwortung für die Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702?

Die Verpflichtung zur Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 liegt voll und ganz bei dem Unternehmer, denn der Unternehmer oder Betreiber ist für das sachgemäße und ordnungsgemäße Durchführen der Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 vollumfänglich verantwortlich und dieser muss hierbei sicherstellen, dass keine Gefährdung für Sachwerte existieren, dass keine Gefahr für Personen besteht und dass alle elektrischen Geräte sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Die Geräteprüfung kann nach Wahl von einem externen Dienstleister durchgeführt werden, wenn das Unternehmen dies so wünscht und diese Aufgabe diesem Dienstleister übertragen. Ebenso ist es in einem Unternehmen möglich, dass ein qualifizierter Mitarbeiter alternativ die Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 sachkundig durchführt.

Wer ist dazu befugt, die Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 durchführen zu dürfen?

Ausschließlich eine sogenannte „befähigte Person“ ist dazu befugt, die Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702 ausführen zu dürfen, denn diese Prüfung sowie die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) ist nur von einer ausgebildeten Elektrofachkraft durchzuführen, welche einen Nachweis über eine klassische elektrotechnische Ausbildung oder ein über ein Studium der Elektrotechnik verfügt, um entsprechend sachkundig die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) exakt durchführen zu können. Ebenfalls möglich ist es, dass eine sogenannte „elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) oder sogar der Benutzer selbst die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) ausführt. Jedoch müssen diese beiden Personen unter der Weisung und Anletung der hierzu befähigten Person agieren. Der Betreiber muss im Unternehmen eine entsprechende befähigte Person ernennen, wenn die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 4 intern durchgeführt werden soll, diese jedoch muss nachweislich über mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich der Elektrotechnik verfügen sowie regelmäßig Fortbildungen beiwohnen, sodass stets die Gewährleistung eines aktuellen technischen Standes vorhanden ist. Es müssen schriftliche Nachweis über die Weiterbildungen und Qualifikationen vorliegen und vom Betreiber selbst überwacht werden. Darüber hinaus ist dieser dazu verpflichtet, entsprechende Prüfgeräte sowie Messgeräte zur Verfügung zu stellen, wenn durch einen internen Mitarbeiter die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) erfolgt.

Wie sehen die Vorschriften für die Prüffristen der Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) genau aus?

Es sind keine festen Prüffristen im Regelungsrahmen der Geräteprüfung bzw. Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift (ehemals BGV A3 Prüfung) vorgegeben, jedoch werden hier Richtwerte nahegelegt, bei welchen beispielsweise die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) mit manuellem oder vollautomatischem Prüfablauf, entweder als Wiederholungsprüfungen oder als Instanzprüfungen für Steckdosenverteiler, Verlängerungen und für mobile Kleingeräte einen Richtwert von 6 Monaten vorsieht. Der Richtwert ist auf drei Monate angesetzt, wenn sich die elektrischen Kleingeräte auf Baustellen befinden. Die Prüffristen können vom Betreiber selber festgelegt werden. Die Prüffrist kann verlängert werden, wenn eine Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) eine Fehlerquote unter zwei Prozent aufwies. Es ist vonseiten des Betreibers stets sicherzustellen, dass sich alle elektrischen Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

Welche Hilfe erhält man von der Geräteprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) im Schadensfall?

In erster Linie wird bei einem Schadensfall eine Überprüfung erfolgen, wie herausfinden will, ob und wie weit sich die verursachenden elektrischen Geräte tatsächlich in einem einwandfreien und intakten Zustand befunden haben. Ein Nachweis über die regelmäßige Geräteprüfung bzw.  Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) per Prüfprotokoll kann in einem solchen Fall den Betreiber entlasten, denn die Beweislast liegt bei Schadensfällen immer beim Betreiber. Ist die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) nachweisbar, kann dies etwaigen Streitigkeiten mit dem Versicherer vorbeugen. Viele Versicherer machen es zur Vertragsbedingungen, dass eine regelmäßige Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) notwendig ist. Ebenso kommt es bei Berufsgenossenschaften erst dann bei Personenschäden zur Haftung, wenn nachweislich eine Geräteprüfung bzw. Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Versicherer lehnen die Haftung ab, wenn dem Betreiber nachgewiesen werden kann, dass keine Geräteprüfung bzw.  Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) durchgeführt wurde, dies bedeutet die vollumfängliche Haftung seitens des Betreibers bei Sach- und Personenschäden. Aus diesem Grund ist die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) ein so wichtiges Mittel zum Schutz aller Beteiligten vor etwaigen Schäden.

Geräteprüfung

Was genau versteht man unter einem Prüfprotokoll bei der Geräteprüfung?

Ein Prüfprotokoll wird stets als Dokumentation im Anschluss einer Geräteprüfung bzw. Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) angefertigt und dieses Protokoll kann sowohl handschriftlich oder auch digital erfolgen. Hierbei muss jedes einzelne elektrische Gerät, welches bei der Geräteprüfung bzw. Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) getestet und überprüft worden ist, in schriftlicher Form verzeichnet und zusätzlich mit einer Nummer gekennzeichnet sein. Zusätzlich schreibt die Prüfperson den ordnungsgemäßen Zustand nieder und verfasst die einzelnen Prüfschritte in tabellarischer Form. Eine Stilllegung oder aber eine sofortige Reparatur erfolgen bei der Feststellung von Fehlern oder Mängeln. Ehe das reparierte Gerät wieder in Betrieb genommen werden kann, muss erneut eine Geräteprüfung bzw. Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) durchgeführt werden, um die Sicherheit des Gerätes, und damit auch den Schutz und die Sicherheit von Menschen und Sachen, die mit diesem Gerät gegebenenfalls in Kontakt geraten bzw. womöglich damit arbeiten werden, gewährleisten zu können. Eine Aufbewahrung des Prüfprotokolls muss zumindest bis zur nächsten Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung)  erfolgen und des Weiteren ist auf dem Prüfprotokoll der Geräteprüfung bzw. Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 Prüfung) der Name, das Datum sowie die Unterschrift der Prüfperson zu verzeichnen.

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