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BGV

Im Jahr 2004 sind die BG-Vorschriften in Kraft getreten. Sie behandeln alle Aspekte der Unfallverhütung am Arbeitsplatz und sind somit für alle Unternehmen und für alle Beschäftigten verpflichtend. Im Jahr 2005 waren das etwa 46,2 Millionen Beschäftigte und 3,2 Millionen Unternehmen. So spielen die BGV eine enorm große Rolle in der Bundesrepublik Deutschland. Damit auch Sie sich einen besseren Überblick über die BG-Vorschriften, aber auch über die damit verbundenen Aufgaben und die verschiedenen Änderungen der BGV verschaffen  können, haben wir hier einige wichtige Daten und Fakten für Sie zusammengefasst.

Was sind die BGV?

Mit der Abkürzung BGV sind die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften gemeint. Dabei handelt es sich um Unfallverhütungsvorschriften, die sich mit den verschiedenen Aspekten des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz befassen. Dazu zählen unter anderem auch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Tätigkeit der Betriebsärzte sowie die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen. Die womöglich wichtigste Vorschrift stellen jedoch die Grundsätze der Prävention dar, die sich auch BGV A1 nennt.

Wer hat die BGV erlassen?

Erlassen wurden die BGV von den Berufsgenossenschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und betreffen somit sowohl die Unternehmen in der deutschen Privatwirtschaft, als auch die Arbeitnehmer und Beschäftigten in diesen Unternehmen. Die Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist es, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfälle zu verhüten. Gleichzeitig kümmern sie sich um die berufliche, gesundheitliche und soziale Rehabilitation, wenn ein Beschäftigter beziehungsweise ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erlitten hat oder unter einer Berufskrankheit leidet. Auch kümmern sich die Träger der Unfallversicherung um einen finanziellen Ausgleich durch Geldzahlungen, wenn es um die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geht. Diese Geldzahlungen, aber auch die Finanzierung der Berufsgenossenschaften selbst, ergibt sich im Wesentlichen aus den Beiträgen der durch Pflichtmitgliedschaft zugewiesenen Unternehmen. Schließlich gehört in Deutschland jedes Unternehmen einer Berufsgenossenschaft an – um welche es sich genau handelt, entscheidet der entsprechende Wirtschaftszweig. Etwas anders ist dies bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Hier erfolgt die Gliederung nach Regionen.

Trotz ihrer Aufgabe als Sozialversicherungsträger, unterliegen die Berufsgenossenschaften der staatlichen Aufsicht. Die entsprechende Aufsichtsbehörde ist hier das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesversicherungsamt. Sie überwachen, ob die Berufsgenossenschaften ihre gesetzliche vorgegebenen Aufgaben auch ordnungsgemäß erfüllen, sich an die Gesetze halten und ihre Kompetenzen nicht übersteigen.

Wann wurden die ersten Vorschriften zu Unfallverhütung geltend gemacht?

In Deutschland wurden die ersten Berufsgenossenschaften bereits im Jahr 1885 gegründet. Bereits zu diesem Zeitpunkt setzten sie erste Vorschriften zu Unfallverhütung. Dabei handelte es sich um eine Kombination aus Kompensation und Prävention. Bis in das Jahr 2004 gaben die Unfallverhütungsvorschriften sehr klare Vorgaben vor. Ab 2004 wurde jedoch eine Straffung vorgenommen und die neue Nomenklatur eingeführt, wodurch viele alte Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr galten. So wurden etwa die Detail-Regelungen, die bis dato noch von den Vorschriften abgedeckt wurden, an die Unternehmen zurückgegeben. Grund dafür war insbesondere, dass die Berufsgenossenschaften erkannten, dass nicht jede Situation und jedes Detail nicht genau beschrieben und somit auch nicht reguliert werden kann.

BGV

Welche europäische Richtlinie geht den BGV voraus?

Die BGV stimmen konsequent mit der europäischen Rahmenrichtlinie 89/391/EWG überein. Ergänzt wurden die BG-Vorschriften mit den Berufsgenossenschaftlichen Regeln, auch BGR genannt. So sind die Unfallverhütungsvorschriften das Resultat aus der Umsetzung der oben genannten europäischen Richtlinie, sowie der europäischen Richtlinie 91/383/EWG.

Aus welchen Vorschriften bestehen die BGV?

Grundsätzlich besteht die BGV aus vier allgemeinen Vorschriften:

-A1: Grundsätze der Prävention

-A2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

-A3: Regelung für die Prüfung von in Betrieben verwendeten Elektrogeräten

-A4: Arbeitsmedizinische Vorsorge

In der BGV A1 geht es um die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Deshalb werden hier neben den allgemeinen Vorschriften auch explizit die Pflichten des Unternehmers sowie des Versicherten definiert. Diese umfassen unter anderem die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen, Zutritts- und Aufenthaltsverbote, Maßnahmen bei Mängeln, Pflichtübertragung sowie Ausnahmen. Doch auch Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und viele weitere Punkte werden in dieser Vorschrift genauer behandelt und definiert.

In der BGV A2 geht es um die Tätigkeit der Betriebsärzte und um die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. In der dritten Vorschrift wird hingegen die Unfallverhütung im Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel behandelt. Sie umfasst zehn Paragraphen, wobei zunächst nur der Geltungsbereich und die Begriffe definiert werden. Einen besonders wichtigen Punkt stellt allerdings §5 dar. Dieser befasst sich mit der Prüfung nach der BGV A3, die für jedes Unternehmen verpflichtend ist. Die BGV A4 befasst sich hingegen mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge und verfügt über 18 Paragraphen sowie über eine Anlage, die sich mit den Nachuntersuchungsfristen befasst.

Seit wann gilt die BGV nicht mehr als solche?

Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind heute nicht mehr in Kraft. Sie wurden im Jahr 2014 als DGUV zusammengefasst. Grund dafür war, dass die BGV A1 und die GUV V A1 fast vollkommen identisch waren. So erfolgte die Überführung beider in die DGUV. Inhaltlich hat sich allerdings kaum etwas geändert. Eine der wichtigsten Änderungen ist hingegen, dass sich die DGUV nicht mehr nur an Unternehmer, sondern auch an Träger öffentlicher Einrichtungen richtet.

Welche Pflichten gehen mit den BGV einher?

Mit der BGV sind alle Unternehmer und inzwischen auch alle Träger öffentlicher Einrichtungen dazu verpflichtet, sich an die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu halten. Das umfasst nicht nur entsprechende Erste-Hilfe-Maßnahmen, sondern insbesondere auch die Prüfung elektrischer Betriebsmittel. Diese ist nach BGV A3 vorgeschrieben und verlangt ein aktives Handeln vom Unternehmer, der sich immer fristgerecht um eine ordnungsgemäße Prüfung kümmern muss.

Wer darf eine Prüfung nach der BGV A3 durchführen?

Der Unternehmer darf nicht irgendjemanden für die Prüfung seiner Elektrogeräte beauftragen. Der Gesetzgeber sieht nämlich vor, dass der Prüfer eine zertifizierte Elektrofachkraft ist. In Einzelfällen kann aber auch eine speziell ausgebildete Fachkraft, die von einer Elektrofachkraft angeleitet wird, die Prüfung durchführen. So haben einige Unternehmer durchaus die Möglichkeit, einen ihrer Beschäftigten für die Prüfung zu beauftragen, insofern dieser über die geforderte Ausbildung verfügt. So kann dieser nicht nur die Prüfung, sondern auch die Erstinstallationen, die Instandsetzungen und die Änderungen an Geräten durchführen. Dennoch sollte der Unternehmer in jedem Fall darauf bedacht sein, einen Nachweis für die geforderte Ausbildung zu erhalten. Nur so ist er im Falle eines Betriebsunfalls auch tatsächlich geschützt.

Wie läuft eine Prüfung nach BGV A3 ab?

Nachdem die qualifizierte Elektrofachkraft vom Unternehmer beauftragt wurde, wird sich diese mithilfe moderner Messinstrumente an die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel kümmern. Zunächst wird die Fachkraft die zu prüfenden Elektrogeräte auf äußere Mängel bei einer Sichtprüfung prüfen. Dabei wird auch auf die ordnungsgemäßen Beschriftungen geachtet. Danach werden die benötigten Messinstrumente eingesetzt. Sie messen alle Werte, die nach den DIN-Normen aufgezeichnet werden müssen. Dabei handelt es sich neben dem Schutzleiter-, dem Berührungs-, dem Ersatzleiter- und dem Differenzstrom, auch um den Isolations- und den Schutzleiterwiderstand. Nachdem diese erfasst und ordnungsgemäß dokumentiert wurden, widmet sich die Elektrofachkraft der Überprüfung der Funktion der betreffenden Geräte.

Was wird bei der Prüfung nach BGV A3 geprüft?

Bei der Prüfung nach BGV A3 werden grundsätzlich alle Elektrogeräte geprüft, die im Unternehmen zum Einsatz kommen. Dabei wird allerdings zwischen ortsveränderlichen Betriebsmitteln und ortsfesten Betriebsmitteln unterschieden. Diese Unterscheidung ist insbesondere im Bezug auf die Prüffristen nötig.

Zu den ortsveränderlichen Geräten zählen unter anderem Monitore, Rechner, Kopiergeräte, medizinische Geräte, Lampen, Bohrmaschinen, Mehrfach-Steckdosen und Kaffeemaschinen. Von ortsfesten Geräten spricht  man hingegen etwa bei Industrieöfen, Fräsautomaten,  Sicherungen, Steckdosen, Stromverteilungen, Einbauleuchten und Robotern.

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