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DGUV V3 – Regelwerk im Bereich der elektrischen Anlagen

Wo gelten die Vorschriften DGUV V3?

Die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV V3 gelten für elektrische Anlagen sowie Betriebsmittel.

Die Regeln sind auch gültig bei nichtelektrischen Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen sowie Betriebsmittel. Dazu zählen beispielsweise das Errichten von Bauwerken in der Umgebung von Kabelanlagen und Freileitungen, außerdem die Annäherungen in Bezug auf anderen Arbeiten, wie Montage-, Bau-, Anstrich-, Transport- oder Ausbesserungsarbeiten.

Unter elektrischen Betriebsmitteln werden im Sinn der Unfallverhütungsvorschrift der DGUV V3 sämtliche Gegenstände verstanden, welche komplett oder in den einzelnen Teilen zur Anwendung elektrischer

Energie dienen. Dazu zählen Gegenstände zum Speichern, Verteilen, Fortleiten, Umsetzen, Messen, Erzeugen und Verbrauchen. Ebenso sind Gegenstände relevant, die dem Verarbeiten, Verteilen oder Übertragen von Informationen eingesetzt werden. Dies sich besonderes Gegenstände der Informations- und Fernmeldetechnik. Hilfs- und Schutzmittel werden den elektrischen Betriebsmitteln gleichgesetzt, falls an jene Anforderungen bezüglich der elektrischen Sicherheit gestellt sind. Durch den Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel werden elektrische Anlagen gebildet.

Als elektronische Regeln hinsichtlich der Unfallverhütungsvorschrift gelten die allgemein hin anerkannten Regeln des Bereichs Elektrotechnik, welche in den VDE-Bestimmungen vorhanden sind. Auf letztere hat die Berufsgenossenschaft im Mitteilungsblatt verwiesen.

Nach DGUV V3 gilt eine Regel elektronischer Art als eingehalten, falls eine ebenfalls wirksame ähnliche Maßnahme eingesetzt wird. Es muss jedoch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft dieser die Wirksamkeit der Maßnahme nachgewiesen werden.

Als Elektrofachkraft im Sinn der Vorschriften gelten Personen, die aufgrund ihrer Fachausbildung Erfahrungen, Kenntnisse und Kenntnis der Bestimmungen die Arbeiten beurteilen sowie eventuelle Gefahren erkennen können. Eine Elektrofachkraft weist eine Qualifikation im Regelfall durch den Abschluss einer Ausbildung nach. Dies kann beispielsweise durch die Berufsbezeichnung des Elektroingenieurs, Elektrotechnikers, Elektrogesellen oder Elektromeisters geschehen. Ebenso ist eine Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nach mehrjähriger Ausbildung und Tätigkeit in Praxis und Theorie möglich. Der Nachweis ist generell zu dokumentieren.

Falls Mitarbeiter die betreffenden Voraussetzungen der DGUV V3 Regeln nicht erfüllen, jedoch festgelegte Tätigkeiten laut Handwerksordnung ausführen, beispielsweise die Instandhaltung und Inbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel, können diese mithilfe einer Ausbildung die Qualifikation als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ erzielen. Die betreffende Qualifikation wird allerdings nicht als Nachweis für das Vorhandensein der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung laut Handwerksordnung angesehen.

Als festgelegte Tätigkeiten gelten gleichartige, sich häufiger wiederholende Arbeiten an den Betriebsmitteln, welche von dem Unternehmer in einer entsprechenden Arbeitsanweisung erklärt sind. Es dürfen nur jene festgelegte Tätigkeiten in der eigenen Fachverantwortung durchgeführt werden, für die eine Ausbildung nachgewiesen ist. Laut DGUV V3 dürfen die festgelegten Tätigkeiten lediglich in Anlagen mit Netzspannungen von bis zu 1000 VAC beziehungsweise 1500 VDC durchgeführt werden – und dies ausschließlich im freigeschalteten Zustand.

Fehlersuche oder Feststellen der Spannungsfreiheit sind unter Spannung erlaubt.

Grundsätzlich muss die Ausbildung Praxis und Theorie umfassen. In genauer Absprache mit dem betreffenden Unternehmer kann die theoretische Ausbildung innerbetrieblich oder auch außerbetrieblich erfolgen. Es müssen in der theoretischen Ausbildung die entsprechenden Kenntnisse der Elektrotechnik auf die genau festgelegte Tätigkeit vermittelt werden. Dies muss in der Form geschehen, dass das fachgerechte und sichere Durchführen der betreffenden Tätigkeit ermöglicht wird.

Laut DGUV V3 muss die praktische Ausbildung an den Betriebsmitteln durchgeführt werden, die in Betracht kommen. Fertigkeiten müssen vermittelt werden, damit die Kenntnisse, die in der  theoretischen Ausbildung erworben wurden, sicher angewendet werden können.

Auch die Dauer der Ausbildung ist nach DGUV V3 geregelt. So muss diese ausreichend in der Bemessung sein. So kann je nach dem entsprechenden Umfang der festgelegten Tätigkeit die Ausbildung mehrere Monate umfassen.

Der Unternehmer hat allerdings auch im Fall der entsprechenden Ausbildung des Mitarbeiters Führungsverantwortung. Er hat generell zu prüfen, ob die in der Ausbildung des Mitarbeiters  erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse für die festgelegte Tätigkeit ausreichend sind.

Vorschriften DGUV V3

Was sind die genauen Grundsätze im Rahmen der DGUV V3?

Zu den Grundsätzen der DGUV V3 zählt, dass der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass die elektrischen Anlagen sowie Betriebsmittel lediglich von einer Elektrofachkraft oder unter genauer Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft den jeweiligen elektrotechnischen Regeln nach errichtet, instand gehalten oder geändert werden. Zudem muss er dafür sorgen, dass die Betriebsmittel und elektrischen Anlagen entsprechend den Regeln der Elektrotechnik betrieben werden. Falls bei einem Betriebsmittel elektrischer Art oder bei einer betreffenden elektrischen Anlage ein Mangel festgestellt wurde, muss der Unternehmer nach DGUV V3 aufgrund der nun Nichtentsprechung der elektrotechnischen Regeln dafür sorgen, dass der entdeckte Mangel unverzüglich behoben wird. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage in dem mangelhaften Zustand keine Verwendung findet, falls eine dringende Gefahr Bestand hat.

Was versteht das Regelwerk der DGUV V3 unter der Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft?

Nach DGUV V3 bezeichnet die Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft sämtliche Tätigkeiten,

welche erforderlich sind, damit Personen, die nicht über die notwendigen Sachkenntnisse und Erfahrungen von Elektrofachkräften verfügen, ihre Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln sowie elektrischen Anlagen sicher und sachgerecht durchführen können. Mit der genauen Forderung „unter Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft“ wird die Wahrnehmung der Fach- und Führungsverantwortung verstanden. Dazu gehört laut DGUV V3 insbesondere die Überwachung der Errichtung, Instandhaltung und Änderung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen in ordnungsgemäßer Art. Außerdem, das Kontrollieren, Durchführen und Anordnen der zu den betreffenden Arbeiten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen inklusive der Bereitstellung von Sicherheitseinrichtungen. Des Weiteren, der Unterricht bezüglich der Elektrotechnik unterwiesener

Personen. Zudem, die Unterweisung elektrotechnischer Laien in Bezug auf sicherheitsgerechtes Verhalten oder falls erforderlich die Einweisung. Zusätzlich, das Überwachen oder Beaufsichtigen der Arbeitskräfte und Arbeiten, beispielsweise bei nichtelektronischen Arbeiten in der Umgebung von unter Spannung stehender Teile.

Das Betreiben betrifft sämtliche Tätigkeiten von Bedienen sowie Arbeiten in und an an elektrischen Anlagen sowie mit und an elektrischen Betriebsmitteln. Zur Instandhaltung zählen die Inspektion, also Kontrolle, die Instandsetzung und Wartung.

Laut DGUV V3 liegt generell kein Mangel vor, falls bei dem Auftreten neuer elektrotechnischer Regeln bezüglich neuer Betriebsmittel oder Anlagen andere Anforderungen gestellt werden.

Hier verweist die Berufsgenossenschaft im Mitteilungsblatt auf die aufgeführten Anpassungen der vorhandenen elektrischen Anlagen sowie Betriebsmittel an die elektrotechnischen Regeln.

Welche Grundsätze gibt es laut DGUV V3 zu beachten im Fall des Fehlens elektrotechnischer Regeln?

Falls in Bezug auf eine elektrische Anlage oder ein Betriebsmittel gar keine oder zu der Abwendung   einer neuen oder bislang nicht festgestellten Gefahr lediglich unzureichende elektrotechnische Regeln vorhanden sind, muss der Unternehmer dafür sorgen, dass bestimmte Bestimmungen eingehalten werden. Zu diesen zählen Folgende.

Elektrische Betriebsmittel und Anlagen müssen sich in einem sicheren Zustand befinden und müssen auch in diesem erhalten werden.

Zudem dürfen Betriebsmittel und Anlagen elektrischer Art nur benutzt werden, falls sie den örtlichen sowie betrieblichen Sicherheitsanforderungen bezüglich Umgebungseinflüssen und Betriebsart genügen.

Nach DGUV V3 müssen die aktiven Teile elektrischer Betriebsmittel und Anlagen entsprechend der Frequenz, Spannung, Verwendungsart und dem Betriebsort durch Anordnung, Lage Isolierung oder festangebrachte Einrichtungen gegen das direkte Berühren geschützt sein.

Auch regelt DGUV V3, dass elektrische Betriebsmittel und Anlagen so beschaffen sein müssen, dass bei Handhabungen und Arbeiten im Fall von notwendigen Gründen der besondere Schutz gegen das direkte Berühren aufgehoben werden muss und hinsichtlich der aktiven Teile der spannungsfreie Zustand hergestellt oder sichergestellt werden kann oder die betreffenden aktiven Teile unter der Berücksichtigung von Frequenz, Spannung, Betriebsort und Verwendungsart durch weitere Maßnahmen gegen das direkte Berühren geschützt werden können.

Falls elektrische Betriebsmittel in Bereichen bedient werden, in denen ein kompletter Schutz gegen das direkte Berühren nicht erforderlich oder gar nicht möglich ist, muss bei aktiven Teilen, die benachbart liegen, zumindest ein teilweiser Schutz gegen das direkte Berühren vorhanden sein.

Die Durchführung solcher Maßnahmen muss grundsätzlich ohne Gefährdung machbar sein. Zu den Gefährdungen zählen laut DGUV V3 Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung.

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